Es ist das erklärte Ziel, TREUHAND|SUISSE als Themenführer in politischen Dossiers zu etablieren. Dafür braucht es eine starke Präsenz in den Kernthemen. Den Themenlead zu übernehmen und Allianzen zu bilden, setzt organisations- und verbandsinterne Mobilisierungsfähigkeit voraus, die parallel und schrittweise aufgebaut werden muss. Das braucht Zeit.
Damit verbunden ist auch das Ziel, TREUHAND|SUISSE als ersten Ansprechpartner für Politik, Behörden und Wirtschaft zu positionieren. Die Institute von TREUHAND|SUISSE sind als Experten bei den Behörden bereits gut etabliert. Diese Position ist aber noch stärker für die politische Einflussnahme entlang der gesamten politischen Entscheidungskette nutzbar, z.B. für den Widerstand gegen die Regulierungsflut oder um Fehlentwicklungen bei der Umsetzung von neuen Vorschriften zu verhindern.
Alleine besitzt der Verband noch wenig politische Schlagkraft. Daher wird eine engere Zusammenarbeit mit befreundeten Verbänden gesucht, allen voran mit dem Schweizerischen Gewerbeverband sgv. Beide Verbände sind KMU-orientiert und traditionell eng miteinander verbunden. Es findet ein regelmässiger Austausch bei relevanten Polit-Dossiers und vor Abstimmungen statt. Zudem nimmt TREUHAND|SUISSE als Mitglied des sgv Einsitz in verschiedenen Arbeitsgruppen des Gewerbeverbands.
Parlamentarische Gruppe Treuhand
Während der Sommersession 2024 führten die parlamentarische Gruppe Treuhand und die parlamentarische Gewerbegruppe des sgv einen gut besuchten Informationsanlass zur Individualbesteuerung durch. Es ging dabei insbesondere um die möglichen Auswirkungen der Umsetzung dieser Vorlage. Dabei ist ein interessanter Aspekt, welche technischen Herausforderungen sich für die Umsetzung ergeben, beispielsweise bei der Vermögensaufteilung. Hier können unsere Expertinnen und Experten zuhanden des Parlaments wichtige fachliche Informationen bereitstellen. TREUHAND|SUISSE hat zu diesem Geschäft keine politische Stellung bezogen, sondern sieht sich verpflichtet, als Fachverband den Parlamentarierinnen und Parlamentariern wichtige Entscheidungsgrundlagen zu zentralen Fragestellungen zu bieten.
Transparenzgesetz
Das Transparenzgesetz betrifft die Treuhandbranche direkt. Auf ausländischen Druck hin sollen neben Anwälten auch die Treuhänderinnen und Treuhänder strengeren Offenlegungspflichten unterworfen werden. Es gilt aufzuzeigen, welches die Funktionen von Treuhänderinnen und Treuhändern sind und wie weit sie eben nicht unter das Geldwäschereigesetz zu fallen haben. Gleichzeitig ist es wichtig darzulegen, wie sehr TREUHAND|SUISSE den Kampf gegen Geldwäscherei unterstützt.
Stefan Wyer, Ressortleiter Public Affairs
Ausgangslage
- Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen von August bis November 2023
- Beratung in RK-S Sommer 2024: Eintreten mit 11:2 Stimmen. Aussprache für Transparenzregister, aber gegen Sorgfaltspflichten.
- Deshalb: getrennte Beratung Transparenzregeln und Sorgfaltspflichten gemäss GwG
- Inkrafttreten frühstens 2026
Ziel der Gesetzesrevision
- Geldwäschereibekämpfung: missbräuchlichen Einsatz von juristischen Personen und Trusts verhindern
- Integrität und Wettbewerbsfähigkeit des Finanz- und Wirtschaftsstandorts Schweiz fördern, den guten Ruf erhalten
Kernanliegen
- Eidgenössisches Register von wirtschaftlich berechtigten Personen wird eingeführt
- Sorgfaltspflichten für besonders risikobehaftete Tätigkeiten in Rechtsberufen werden eingeführt
- Weitere Massnahmen werden eingeführt
Umsetzung nach internationalen Standards (Standard der Financial Action Task Force FATF/GAFI zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und den Empfehlungen des Global Forum)
Übersicht
a.) Transparenzregister:
Dank dem Register sollen insbesondere die Strafverfolgungsbehörden schneller und zuverlässiger feststellen können, wer tatsächlich hinter einer Rechtsstruktur steht. Damit soll verhindert werden, dass juristische Personen in der Schweiz zur Geldwäscherei oder zur Verschleierung von Vermögenswerten genutzt werden.
- Einführung eines eidgenössischen Registers (Transparenzregister), in das Gesellschaften und andere juristische Personen ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen müssen.
- Vereinfachtes Meldeverfahren für Vereine und Stiftungen, das aber auch bei anderen Gesellschaftsformen wie Einpersonengesellschaften oder GmbHs zur Anwendung kommt.
- Keine öffentliche Zugänglichkeit des Registers
b.) Sorgfaltspflichten:
- Geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten für die Ausübung von bestimmten Beratungstätigkeiten (insbesondere Rechtsberatung), die ein erhöhtes Risiko von Geldwäscherei bergen.
- Als risikobehaftet gelten insbesondere die Strukturierung von Gesellschaften oder Immobilientransaktionen.
- Spezifische Regelungen für Rechtsanwälte und Notare, um dem Berufsgeheimnis Rechnung zu tragen.
- Die Aufsicht über die Ausübung der Sorgfaltspflichten durch die davon betroffenen Anwältinnen und Anwälte unterliegt den Selbstregulierungsorganisationen (SRO) der Geldwäscherei-Gesetzgebung.
c.) Weitere Massnahmen:
Hinzu kommt eine Reihe weiterer Massnahmen zur Stärkung der Geldwäscherei-Bekämpfung.
- Massnahmen gegen die Umgehung oder Verletzung von Sanktionen gemäss Embargogesetz.
- Barzahlungen ab 15’000 Franken im Edelmetallhandel und unabhängig von der Höhe im Immobilienhandel sind zwar weiterhin möglich, werden aber an Sorgfaltspflichten gebunden.
Was bedeutet die Gesetzesänderung für KMU?
Grundsätzlich sind alle Gesellschaften und juristischen Personen verpflichtet, dem eidgenössischen Transparenzregister ihre wirtschaftlich berechtigten Personen mitzuteilen. Für die meisten von ihnen (z. B. Einpersonengesellschaften, GmbH, Stiftungen und Vereine) gilt das vereinfachte Verfahren, wenn die wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister eingetragen sind. Damit soll die vorgeschlagene neue Regelung für diese Akteure gemäss Bundesrat nur zu einem moderaten Zusatzaufwand führen. Für die Mehrheit aller Gesellschaften entsteht ein geschätzter Aufwand von rund 20 Minuten im ersten Jahr. In den Folgejahren sinkt der Aufwand auf wenige Minuten.
Details des Gesetzes
Meldepflichten an das Transparenzregister
- Wirtschaftlich berechtigte Personen sind Personen, die «eine Gesellschaft letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an dieser beteiligt ist, oder diese auf andere Weise kontrolliert.»
- Über wirtschaftlich berechtigte Personen müssen verschiedene Angaben gemacht und übermittelt werden:
- Name und Vorname
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Adresse und Wohnsitzstaat
- Erforderliche Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle
- Statt dem Transparenzregister können die Angaben auch dem kantonalen Handelsregister gemeldet werden.
- Die Identität der Personen muss durch die Gesellschaft überprüft werden.
- Treuhänderisches Verhältnis: auch bei einem treuhänderischen Verhältnis müssen die Angaben einen Monat nach Begründung des Verhältnisses gemeldet werden (Art. 16) – und zwar beidseitig:
- Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Aktionärinnen und Aktionäre sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die treuhänderisch tätig sind, müssen der Gesellschaft die Informationen über die Personen, auf deren Rechnung sie handeln, melden.
- Die Gesellschaften melden dem Handelsregister die Identität der folgenden Personen: die treuhänderisch tätigen Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter; sowie die Personen, auf deren Rechnung die Personen nach Buchstabe a) handeln.
- Das treuhänderische Verhältnis wird ins Handelsregister eingetragen.
- Für Vereine, Stiftungen und Trusts gelten ebensolche Pflichten (Details zu Pflichten sind ausgeführt in Art. 19-24).
Führung des Transparenzregisters
- Das Transparenzregister wird elektronisch vom Bundesamt für Justiz geführt.
- Alle Informationen im Transparenzregister können von folgenden Behörden eingesehen werden: Polizei-, Verwaltungs- und Strafbehörden von Bund und Kantonen, Meldestelle für Geldwäscherei (bei Erfüllung der Aufgaben gemäss GwG), Behörden im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen, Kontrollorgane des Embargogesetzes, Vollzugsbehörden des Bundesgesetzes über die Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer, politisch exponierter Personen.
- Einen Teil der Daten können weitere Behörden einsehen, darunter Aufsichtsbehörden nach GwG, Grundbuchämter und weitere.
- Behörden können dem Transparenzregister melden, wenn sie Unregelmässigkeiten bei den Eintragungen feststellen.
- Eine Kontrollstelle kontrolliert die Eintragungen auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes oder stichprobenweise.
Bundesbehörden können Informationen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei benötigen.
Zudem werden zahlreiche andere Erlasse geändert, darunter:
- Finanzdienstleistungsgesetz Art. 88 Informationsaustausch: Die FINMA, die Aufsichtsorganisation, die Registrierungsstelle, die Prüfstelle, die Ombudsstelle und das EFD können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
- Geldwäschereigesetz: Beraterinnen und Berater sind dem Geldwäschereigesetz unterstellt.
Geldwäschereigesetz: Sorgfaltspflichten von Beraterinnen und Beratern (GwG)
- Beraterinnen und Berater müssen Kunden identifizieren und wirtschaftlich berechtigte Personen feststellen. Es gilt eine Dokumentationspflicht.
- Zudem müssen sie Gegenstand und Zweck des gewünschten Geschäfts identifizieren und die Hintergründe abklären, wenn dies aufgrund des geschätzten Risikos gerechtfertigt ist.
- Beraterinnen und Berater treffen organisatorische Massnahmen, um Geldwäscherei zu verhindern und sorgen für eine genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
- Beraterinnen und Berater sind verpflichtet, sich bei der Meldestelle zu melden, wenn sie einen Verdacht hegen.
- Beraterinnen und Berater müssen sich zudem einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
- Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen.
- Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten.
Die FINMA führt ein öffentliches Register mit den Beraterinnen und Beratern.